ÖSTERREICH
Altlastensanierungsgesetz
Recycling-Baustoffverordnung erlassen
Nach mehr als dreijährigem Ringen hat der Umweltminister die bis zuletzt umstrittene Recycling-Baustoffverordnung (BGBl II 181/2015) erlassen. Das Baustoffrecycling wird einem gegenüber den bisherigen Anforderungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans und der Richtlinie für Recycling-Baustoffe strengeren Regime unterworfen. Die Verwendung von Stahlwerksschlacke für den Bau von Bundes-, Landes- und mit gewissen Einschränkungen auch von Gemeindestraßen wird hingegen legalisiert. Von Seiten der Recycling- und Rohstoffbetriebe wird ein Rückgang der Recyclingquoten bei gleich-zeitiger Verdrängung von Naturmaterial durch Schlacke befürchtet. Das BMLFUW und die Stahlhersteller bewerten das ganz offen-sichtlich anders.
Martin Niederhuber, Wien
Quelle: NHP News Alert Juli 2015, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH
ALSAG-Ausnahme für Baumaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß
Gesicherte gleichmäßige Qualität von Baurestmassen muss vor Beginn der Verwendung des Materials gewährleistet sein. Im Verfahren ging es um die AlSAG-Ausnahme für mineralische Baurestmassen, die nur dann greift, wenn u.a. ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist. Fraglich war, ob ein solches System bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials gegeben sein muss bzw. ob im Nachhinein die geforderte Qualität des Materials bestätigt werden kann.
Der VwGH hielt fest, dass bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld alle für die Ausnahme notwendigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der Nachweis, dass zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorlag und dadurch die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung
bewirkt (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprach und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Solche Untersuchungen können den Nachweis eines bereits damals existenten Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (VwGH 23.10.2014, Ra 2014/07/0031).
Paul Reichel, Salzburg
Quelle: NHP News Alert Dez. 2014, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH
Neue Verpackungsverordnung
Die mit BGBl II 183/2014 kundgemachte Verpackungsverordnung 2014 sieht neben
einer strengeren Differenzierung zwischen Haushalts- und gewerblichen Verpackungen
auch die Einführung eines Wettbewerbs zwischen Sammel- und Verwertungssystemen
vor. Darüber hinaus werden Änderungen der Verpackungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.
EEffG ist beschlossen
Klingt unverständlich und harmlos – bedeutet aber die Strafbarkeit nicht ernsthaften Energiesparens!
Die Gesetzwerdung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG) glich einer Achterbahnfahrt.
In einer Marathonsitzung vor der Sommerpause beschloss der Nationalrat, dass jedenfalls Energielieferanten Energiesparmaßnahmen setzen müssen. Für sonstige Unternehmen ist diese Verpflichtung gefallen. Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern haben nun entweder regelmäßig ein Energieaudit durchzuführen oder ein zertifiziertes Energiemanagementsystem im Betrieb einzurichten. Der Bund selbst ist verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen
an allen beheizten oder gekühlten bundeseigenen Gebäudeflächen zu setzen.
Dreh- und Angelpunkt des EEffG bleibt aber die Verpflichtung des Energielieferanten, jährlich Energieeffizienzmaßnahmen nachzuweisen, die mindestens 0,6 % des Energieabsatzes an die Endkunden im Vorjahr entsprechen. Erreicht er diese jährliche Einsparquote nicht, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 100.000,–.
EU-UMWELTNEWS
Rücknahme des Entwurfes der europäischen Bodenrahmenrichtlinie